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§ 12 Gesetz über die Fischerei - Verleihung der Fischereiberechtigung

Fischerei in öffentlichen Gewässern
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§ 12 Gesetz über die Fischerei · Verleihung der Fischereiberechtigung

1. Eine Fischereiberechtigung erhält, wer das achte Altersjahr zurückgelegt hat. Das Patent für die Berufsfischerei sowie die Pacht von Uferrevieren und der Schwebnetzfischerei bleiben handlungsfähigen Personen vorbehalten, welche die Fischerei berufsmässig ausüben und über einen entsprechenden Fähigkeitsausweis verfügen.

2. Keine Berechtigung erhält, wer

a) gestützt auf Art. 19 des Bundesgesetzes gerichtlich von der Ausübung der Fischerei ausgeschlossen worden ist;

b) vorsätzlich oder wiederholt fahrlässig gegen die eidgenössischen oder kantonalen Fischereivorschriften verstossen hat.

3. Eine bereits verliehene Berechtigung ist zu entziehen, wenn Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die eine Verleihung ausschliessen.

4. Die Dauer der Verweigerung oder des Entzugs nach Abs. 2 Bst. b richtet sich nach dem Zeitpunkt, der Schwere und der Häufigkeit der Widerhandlungen und beträgt höchstens zwei Jahre. In leichten Fällen sowie zur Vermeidung einer unbilligen Härte kann auf die Verweigerung oder den Entzug verzichtet werden.

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