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§ 11 Gesetz über die Fischerei - Staatsregal

Fischerei in öffentlichen Gewässern
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§ 11 Gesetz über die Fischerei · Staatsregal

1. Das Recht, Fische, Krebse und Fischnährtiere in öffentlichen Gewässern zu fangen und zu verwerten, steht vollumfänglich dem Kanton zu. Vorbehalten bleiben die nachgewiesenen Sonderrechte von Gemeinden und Privaten.

2. Der Kanton übt sein Regalrecht aus, indem er

a) die Freiangelfischerei im Zugersee ermöglicht;

b) Patente für die Berufs- und die Angelfischerei im Zugersee abgibt;

c) kantonale Uferreviere und die Schwebnetzfischerei im Zugersee verpachtet;

d) Fliess- und Kleingewässer verpachtet;

e) Sonderbewilligungen erteilt.

3. Private Fischereirechte an öffentlichen Gewässern können vom Kanton erworben werden.

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