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§ 10 Gesetz über die Fischerei - Örtliche und zeitliche Fangeinschränkungen

Schutz und Nutzung der Fische, Krebse und Fischnährtiere
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§ 10 Gesetz über die Fischerei · Örtliche und zeitliche Fangeinschränkungen

1. Zum Schutz der Öffentlichkeit sowie im Interesse des Natur- und Heimatschutzes kann der Regierungsrat örtlich oder zeitlich begrenzte Fangeinschränkungen und Fangverbote erlassen.

2. Die Einwohnergemeinden können zum Schutz der Öffentlichkeit die Fischerei vom Ufer aus einschränken. Entsprechende Anordnungen bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

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