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933.21 CH-ZG

§ 1 Gesetz über die Fischerei - Zweck

Zweck und Geltungsbereich
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§ 1 Gesetz über die Fischerei · Zweck

1. Dieses Gesetz bezweckt

a) die Bundesgesetzgebung zu vollziehen;

b) die Bewirtschaftung der kantonalen Fischgewässer zu ordnen;

c) die Fischerei im Kanton zu fördern.

Zweck § 2 Gesetz über die Fischerei →

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