932.13
CH-ZG
§ 9 Reglement über die Jagdausbildung und -prüfung - Gültigkeitsdauer von Leistungen
§ 9 Reglement über die Jagdausbildung und -prüfung · Gültigkeitsdauer von Leistungen
1. Bestandene Prüfungen und geleistete, ordentlich testierte Lehrgangsteile erhalten ihre Gültigkeit für die Dauer des laufenden und des unmittelbar nachfolgenden Jagdlehrgangs.
2. Alle Leistungen, die aus einem älteren als dem unmittelbar vorgängigen Jagdlehrgang stammen, verfallen in ihrer Gültigkeit und Anrechenbarkeit ersatzlos. Über begründete Ausnahmen entscheidet die Direktion des Innern im Einzelfall.