932.13
CH-ZG
§ 8 Reglement über die Jagdausbildung und -prüfung - Wiederholungsmöglichkeiten
§ 8 Reglement über die Jagdausbildung und -prüfung · Wiederholungsmöglichkeiten
1. Jede nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden.
2. Wird die Prüfung in der angebotenen Wiederholung nicht erfolgreich bestanden, kann die Jagdprüfung im betreffenden Jagdlehrgang nicht abgeschlossen werden.
3. Wird eine Prüfung in der angebotenen Wiederholung nicht bestanden, dann kann sie im darauf folgenden Jagdlehrgang wiederholt werden. In diesem Fall werden die Pflichtstunden des vorangehenden Lehrgangs angerechnet. Werden auch die Wiederholungsprüfungen nicht bestanden, muss der ganze Jagdlehrgang einschliesslich der Erfüllung der Pflichtstunden wiederholt werden.