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932.13 CH-ZG

§ 6 Reglement über die Jagdausbildung und -prüfung - Bewertung

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§ 6 Reglement über die Jagdausbildung und -prüfung · Bewertung

1. Die Prüfungskommission für Jägerinnen und Jäger legt die Mindestanforderungen für die Schiessprüfung fest. Die Schiessprüfung gilt als bestanden, wenn die Mindestanforderungen erreicht wurden.

2. Die schriftlichen und die mündlich-praktischen Fachprüfungen werden benotet und die Noten zu gleichen Teilen gewertet. Aus dem ungerundeten Notenschnitt wird die Fachnote errechnet.

3. Die mündlichen und die schriftlich-praktischen Fachprüfungen werden mit Zehntelsnoten auf der Notenskala zwischen 6 (sehr gut), 5 (gut), 4 (genügend), 3 (ungenügend), 2 (mangelhaft) und 1 (sehr mangelhaft) bewertet.

4. Eine Fachprüfung gilt als bestanden, wenn als Fachnote mindestens die Note 4 (genügend) erreicht wird. Fachnoten werden den Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern nur dann mitgeteilt, wenn eine Fachprüfung nicht bestanden wurde. Ansonsten wird als Resultat nur «bestanden» bekannt gegeben.

5. Die Fachprüfung Waffen, Munition und Optik gilt als bestanden, wenn je die schriftliche und praktische Teilprüfung bestanden wurden. Bei Missachtung von Sicherheitsvorschriften und sicherheitsrelevantem Verhalten in der praktischen Teilprüfung gilt sie als nicht bestanden.

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