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932.13 CH-ZG

§ 5 Reglement über die Jagdausbildung und -prüfung - Organisation des Jagdlehrgangs und der Jagdprüfung

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§ 5 Reglement über die Jagdausbildung und -prüfung · Organisation des Jagdlehrgangs und der Jagdprüfung

1. Die Prüfungen erfolgen gestaffelt. Voraussetzung für die Teilnahme an der Schiessprüfung ist das vorgängige erfolgreiche Bestehen der schriftlichen und praktischen Fachprüfung Waffen, Munition und Optik.

1a. Zur Schlussprüfung zugelassen wird, wer vorgängig die erforderlichen Pflichtstunden gemäss Lehrgangsausweis erfüllt hat und diese nachweist.

2. Die Prüfungskommission legt den Ablauf, die Inhalte der Ausbildung und die Staffelung der Prüfungen vorgängig zum Start jedes Ausbildungsgangs fest.

3. Die Prüfungskommission legt im Lehrgangsausweis die Mindestanforderungen für die Zulassung zu den einzelnen Prüfungsteilen fest und bezeichnet die für Eintragungen im Lehrgangsausweis unterschriftsberechtigten Personen.

4. Die Prüfungskommission kann in begründeten Einzelfällen eine andere Ausbildung als Vorbereitung auf die einzelnen Prüfungen anerkennen.

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