§ 4 Reglement über die Jagdausbildung und -prüfung - Inhalt des Jagdlehrgangs und der Jagdprüfung
§ 4 Reglement über die Jagdausbildung und -prüfung · Inhalt des Jagdlehrgangs und der Jagdprüfung
1. Der Jagdlehrgang besteht aus Kursveranstaltungen, Hegeleistungen und der Teilnahme an der Jagd als Gast. Er dient dem Sammeln praktischer Erfahrung und der Prüfungsvorbereitung. Die Prüfungskommission regelt Art und Umfang der Leistungen und definiert die Präsenz- und Teilnahmepflichten.
2. Die Jagdprüfung setzt sich zusammen aus der Schiessprüfung mit Jagdwaffen und fünf Fachprüfungen.
3. Die fünf Fachprüfungen sind
a) Waffen, Munition und Optik;
b) Jagdrecht und Öffentlichkeitsarbeit;
c) * Wildkunde, Wildkrankheiten und Wildbretverarbeitung;
d) Waldkunde und Ökologie;
e) Jagdkunde und Jagdhunde.
4. Die Prüfungskommission ordnet den Fachprüfungen die entsprechenden ausbildungsrelevanten Informationen und Wissensgebiete zu.
5. Die fünf Fachprüfungen beinhalten in der Regel jeweils eine mündlich-praktische und eine schriftliche Teilprüfung. Auf begründeten Antrag kann die schriftliche Prüfung einer Wiederholungsprüfung auch mündlich abgefragt und protokolliert werden.
6. Die Prüfungskommission organisiert die Ausbildungen bzw. Prüfungen, welche gemäss §2bis der Jagdverordnung zur Anerkennung von im In- oder Ausland erworbenen Jagdprüfungen erforderlich sind.
7. Der Zuger Jagdlehrgang und die Fachprüfungen werden ausschliesslich in deutscher Sprache angeboten und durchgeführt.