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932.13 CH-ZG

§ 3 Reglement über die Jagdausbildung und -prüfung - Zweck

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§ 3 Reglement über die Jagdausbildung und -prüfung · Zweck

1. Der Jagdlehrgang und die Jagdprüfung stellen sicher, dass Kandidatinnen und Kandidaten über ausreichende Fachkenntnisse und praktische Erfahrung für die Ausübung der Jagd und über ein zeitgemässes Verständnis für die Gesamtzusammenhänge in Bezug auf die Jagd verfügen.

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