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932.13 CH-ZG

§ 2 Reglement über die Jagdausbildung und -prüfung - Zulassungsbeschränkungen

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§ 2 Reglement über die Jagdausbildung und -prüfung · Zulassungsbeschränkungen

1. Zum Jagdlehrgang und zur Jagdprüfung zugelassen werden Bewerberinnen und Bewerber, gegen die kein Ausschlussgrund im Sinne des Jagdgesetzes sowie im Sinne des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG) vorliegt.

2. ...

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