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932.13 CH-ZG

§ 13 Reglement über die Jagdausbildung und -prüfung - Prüfungskommission

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§ 13 Reglement über die Jagdausbildung und -prüfung · Prüfungskommission

1. Die Prüfungskommission legt den Lehrgangs- und Prüfungsstoff fest und führt die Prüfungen durch. Die Auswahl der Kommissionsmitglieder orientiert sich an der Fach-, Methoden- und Sozialkompetenz für die Fach- resp. Prüfungsgebiete. Beide Geschlechter sind angemessen zu vertreten. Die für die Ausbildung verantwortliche Person im Vorstand des Zuger Kantonalen Patentjägervereins wird stets als Mitglied der Prüfungskommission vorgeschlagen.

2. Die für das Jagdwesen verantwortliche Abteilungsleitung des Amts für Wald und Wild bzw. deren Stellvertretung präsidiert von Amtes wegen die Prüfungskommission.

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