932.13
CH-ZG
§ 12 Reglement über die Jagdausbildung und -prüfung - Anmeldung
§ 12 Reglement über die Jagdausbildung und -prüfung · Anmeldung
1. Wer keinen Zulassungsbeschränkungen nach § 2 dieses Reglements unterliegt und spätestens bis 31. Dezember des Startjahres eines Jagdlehrgangs das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, kann sich während der publizierten Frist beim Amt für Wald und Wild für den Jagdlehrgang anmelden.
2. Die Anmeldung hat insbesondere zu umfassen
a) Vollständig ausgefülltes Anmeldeformular;
b) Auszug aus dem eidgenössischen Strafregister.