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932.13 CH-ZG

§ 11 Reglement über die Jagdausbildung und -prüfung - Gebühren

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§ 11 Reglement über die Jagdausbildung und -prüfung · Gebühren

1. Als Anteil an die Verwaltungskosten werden Gebühren erhoben

a) Anmeldegebühr zum Zuger Jagdlehrgang: Fr. 150.-;

b) Prüfungsgebühr für die Erstprüfungen (Schiessen plus Fachprüfungen): Fr. 250.-;

c) * Gebühr pro Wiederholung der Schiessprüfung: Fr. 100.-

d) Gebühr pro Wiederholung einer Fachprüfung: Fr. 100.-

e) * Gebühr pro Schiessprüfung zur Anerkennung einer im Ausland absolvierten Jagdprüfung: Fr. 250.-

f) Gebühr für den Test Kenntnisnachweis über die Zuger Jagd: Fr. 100.-.

2. Voraussetzung für die Teilnahme am Jagdlehrgang sowie an Prüfungen und Wiederholungen ist die fristgerechte Einzahlung der Anmelde- und Prüfungsgebühren.

3. Die Gebühren werden vom Amt für Wald und Wild eingezogen. Einbezahlte Gebühren werden grundsätzlich nicht zurückerstattet.

4. In den Gebühren sind die Kosten für die Ausbildungskurse des Patentjägervereins nicht enthalten.

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