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932.13 CH-ZG

§ 1 Reglement über die Jagdausbildung und -prüfung - Ausbildungs- und Prüfungspflicht

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§ 1 Reglement über die Jagdausbildung und -prüfung · Ausbildungs- und Prüfungspflicht

1. Die Erteilung eines Jagdpatentes ist vom Bestehen einer Jagdprüfung abhängig. Zur Prüfungsvorbereitung ist grundsätzlich ein Jagdlehrgang zu absolvieren.

2. Der Jagdlehrgang und die Jagdprüfung müssen grundsätzlich im Wohnkanton absolviert werden (Wohnortsprinzip). In begründeten Ausnahmefällen kann die Direktion des Innern ausserkantonale Bewerberinnen und Bewerber zum Jagdlehrgang und zur Jagdprüfung zulassen.

3. Die Anerkennung von im In- oder Ausland erworbenen Jagdfähigkeitsausweisen richtet sich nach § 2bis der Jagdverordnung.

Ausbildungs- und Prüfungspflicht § 2 Reglement über die Jagdausbildung und -prüfung →

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