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925.161 CH-ZG

§ 2 Verordnung über den Entschädigungsfonds für Tierverluste - Beiträge an die Kosten der Bekämpfungs- und Prophylaxemassnahmen

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§ 2 Verordnung über den Entschädigungsfonds für Tierverluste · Beiträge an die Kosten der Bekämpfungs- und Prophylaxemassnahmen

1. Im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung und -prophylaxe werden aus dem Entschädigungsfonds für Tierverluste insbesondere die Kosten folgen der vom Kantonstierarzt oder von der Gesundheitsdirektion angeordneten Massnahmen vergütet

a) Leistungen von Tierärzten und Labors;

b) Entsorgung von bestimmten gefährlichen tierischen Abfällen;

c) Überwachung des Viehverkehrs;

d) Impfmassnahmen bei massivem Seuchenausbruch;

e) Sicherstellung der Seuchenwehr.

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