925.161
CH-ZG
§ 2 Verordnung über den Entschädigungsfonds für Tierverluste - Beiträge an die Kosten der Bekämpfungs- und Prophylaxemassnahmen
§ 2 Verordnung über den Entschädigungsfonds für Tierverluste · Beiträge an die Kosten der Bekämpfungs- und Prophylaxemassnahmen
1. Im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung und -prophylaxe werden aus dem Entschädigungsfonds für Tierverluste insbesondere die Kosten folgen der vom Kantonstierarzt oder von der Gesundheitsdirektion angeordneten Massnahmen vergütet
a) Leistungen von Tierärzten und Labors;
b) Entsorgung von bestimmten gefährlichen tierischen Abfällen;
c) Überwachung des Viehverkehrs;
d) Impfmassnahmen bei massivem Seuchenausbruch;
e) Sicherstellung der Seuchenwehr.