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925.16 CH-ZG

§ 2 Gesetz über den Entschädigungsfonds für Tierverluste - Äufnung

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§ 2 Gesetz über den Entschädigungsfonds für Tierverluste · Äufnung

1. Der Entschädigungsfonds für Tierverluste wird geäufnet

a) * durch jährliche Beiträge der Eigentümer von Nutztieren, insbesondere der Rindviehhalter (Tiereigentümerbeiträge);

b) durch einen jährlichen Kantonsbeitrag in der Höhe der Tiereigentümerbeiträge des Vorjahres;

c) durch den Verwertungserlös der vom Kanton zur Seuchentilgung übernommenen Tiere;

d) * ...

e) durch Grundtaxen und Umsatzgebühren für den Viehhandel;

f) durch Zinsen des Fondsvermögens;

g) durch allfällige Bundesbeiträge.

h) * durch einen jährlichen Kantonsbeitrag von Fr. 180’000.-, der indexiert ist und auf dem Landesindex der Konsumentenpreise von 100.7 Punkten (Stand März 2011, Basis Dezember 2010) basiert. Der Beitrag wird jährlich der Teuerung angepasst nach Massgabe des Indexstandes per Dezember des Vorjahres.

2. Lässt es der Fondsbestand zu, kann der Regierungsrat auf die Erhebung von Tiereigentümerbeiträgen verzichten.

3. Der Regierungsrat kann bei ausserordentlicher Seuchenlage bis zu 2 Millionen Franken als zinsloses Darlehen in den Fonds einlegen.

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