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Art. 5 Verwaltungsvereinbarung der Kantone Schwyz, Nidwalden und Zug über die Organisation und die Zusammenarbeit im Rahmen des Kontrolldienstes im Bereich des ökologischen Leistungsnachweises und der Label - Finanzierung

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Art. 5 Verwaltungsvereinbarung der Kantone Schwyz, Nidwalden und Zug über die Organisation und die Zusammenarbeit im Rahmen des Kontrolldienstes im Bereich des ökologischen Leistungsnachweises und der Label · Finanzierung

1. Die Kosten für den Betrieb des KDSNZ, die den Kantonen nicht direkt zugeschieden werden können (Geschäftsführerin / Geschäftsführer, QS-Verantwortliche / QS-Verantwortlicher, Kantonsverantwortliche), werden von den Kantonen zu gleichen Teilen getragen.

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