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Art. 4 Verwaltungsvereinbarung der Kantone Schwyz, Nidwalden und Zug über die Organisation und die Zusammenarbeit im Rahmen des Kontrolldienstes im Bereich des ökologischen Leistungsnachweises und der Label - Operative Umsetzung

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Art. 4 Verwaltungsvereinbarung der Kantone Schwyz, Nidwalden und Zug über die Organisation und die Zusammenarbeit im Rahmen des Kontrolldienstes im Bereich des ökologischen Leistungsnachweises und der Label · Operative Umsetzung

1. Das Leitungsgremium erlässt das für die operative Umsetzung dieser Vereinbarung nötige Reglement.

2. Das Reglement umfasst insbesondere

a) den detaillierten Auftrag;

b) die Organisation;

c) die Verfahrensabläufe;

d) die Ressourcen;

e) die Finanzierung, soweit nicht durch diese Verwaltungsvereinbarung geregelt;

f) die Aus- und Weiterbildung.

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