Art. 3 Verwaltungsvereinbarung der Kantone Schwyz, Nidwalden und Zug über die Organisation und die Zusammenarbeit im Rahmen des Kontrolldienstes im Bereich des ökologischen Leistungsnachweises und der Label - Grundsätzliche Aufgaben des Kontrolldienstes
Art. 3 Verwaltungsvereinbarung der Kantone Schwyz, Nidwalden und Zug über die Organisation und die Zusammenarbeit im Rahmen des Kontrolldienstes im Bereich des ökologischen Leistungsnachweises und der Label · Grundsätzliche Aufgaben des Kontrolldienstes
1. Der KDSNZ führt auf den Landwirtschaftsbetrieben die gemäss der Landwirtschafts-, der Veterinär- und der Lebensmittelgesetzgebung, speziell der Verordnung über die Primärproduktion nötigen Kontrollen durch soweit er dazu beauftragt ist, organisiert eine umfassende Aus- und Weiterbildung der mitwirkenden Fachleute und stellt eine einheitliche, fachlich und sozialkompetente Kontrolle sicher.
2. Er erfüllt insbesondere folgende Aufgaben
a) Ausbildung und Einsatz der Kontrolleurinnen/Kontrolleure;
b) Einheitliche Kontrollen und Kontrollverfahren nach den Grundsätzen der Norm EN 45004;
c) Kontrollen des ökologischen Leistungsnachweises;
d) Bescheinigung der Erfüllung von Labelanforderungen;
e) Mitteilung über die einzelbetriebliche Kontrolltätigkeit.
3. Der KDSNZ kann zusätzliche Kontrollaufgaben übernehmen.