924.21
CH-ZG
Art. 2 Verwaltungsvereinbarung der Kantone Schwyz, Nidwalden und Zug über die Organisation und die Zusammenarbeit im Rahmen des Kontrolldienstes im Bereich des ökologischen Leistungsnachweises und der Label - Errichtung eines gemeinsamen Kontrolldienstes
Art. 2 Verwaltungsvereinbarung der Kantone Schwyz, Nidwalden und Zug über die Organisation und die Zusammenarbeit im Rahmen des Kontrolldienstes im Bereich des ökologischen Leistungsnachweises und der Label · Errichtung eines gemeinsamen Kontrolldienstes
1. Die Kantone Schwyz, Nidwalden und Zug unterhalten einen gemeinsamen und akkreditierten Kontrolldienst, nachfolgend KDSNZ genannt.
2. Sie stellen das notwendige Personal für die Organisations- und Kontrollaufgaben frei.
3. Die Leiter der Landwirtschaftsämter der Kantone Schwyz, Nidwalden und Zug sowie des Veterinäramtes des Kantons Zug und des Veterinärdienstes der Urschweiz nehmen ebenfalls Einsitz ins Leitungsgremium des KDSNZ.
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Gegenstand
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