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924.113 CH-ZG

§ 4 Verfügung betreffend kantonale Hangbeiträge

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§ 4 Verfügung betreffend kantonale Hangbeiträge

1. Beiträge und Vorschüsse sind ganz oder teilweise zurückzuerstatten, soweit sie zu Unrecht bezogen wurden. Das Landwirtschaftsamt verfügt die Rückerstattungsbeträge und kann sie mit allfälligen Guthaben für Direktzahlungen oder Strukturhilfen verrechnen. Es kann in Härtefällen ganz oder teilweise auf eine Rückforderung verzichten.

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