924.113
CH-ZG
§ 3 Verfügung betreffend kantonale Hangbeiträge
§ 3 Verfügung betreffend kantonale Hangbeiträge
1. Das Landwirtschaftsamt kann das Vorhandensein der Beitragsvoraussetzungen jederzeit überprüfen, wobei es Dritte mit Kontrollaufgaben und Abklärungen beauftragen kann. Auf Verlangen ist Einblick in die betrieblichen Unterlagen zu gewähren.