Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
924.113 CH-ZG

§ 3 Verfügung betreffend kantonale Hangbeiträge

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (4 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Verfügung betreffend kantonale Hangbeiträge

1. Das Landwirtschaftsamt kann das Vorhandensein der Beitragsvoraussetzungen jederzeit überprüfen, wobei es Dritte mit Kontrollaufgaben und Abklärungen beauftragen kann. Auf Verlangen ist Einblick in die betrieblichen Unterlagen zu gewähren.

← § 2 Verfügung betreffend kantonale Hangbeiträge Kanton Zug 924.113 § 4 Verfügung betreffend kantonale Hangbeiträge →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →