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924.113 CH-ZG

§ 2 Verfügung betreffend kantonale Hangbeiträge

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§ 2 Verfügung betreffend kantonale Hangbeiträge

1. Das Beitragsbegehren ist zusammen mit der jährlichen Strukturerhebung für die Bundesmassnahmen beim Landwirtschaftsamt einzureichen.

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