924.113
CH-ZG
§ 2 Verfügung betreffend kantonale Hangbeiträge
§ 2 Verfügung betreffend kantonale Hangbeiträge
1. Das Beitragsbegehren ist zusammen mit der jährlichen Strukturerhebung für die Bundesmassnahmen beim Landwirtschaftsamt einzureichen.