915.21
SEVORDDS
CH-ZG
§ 9 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über Standortentwicklung (Standortentwicklungsverordnung; SEVO) - Mindestgrenze pro Unternehmen
Mindest- und Maximalfördergrenze
§ 9 Standortentwicklungsverordnung; SEVO · Mindestgrenze pro Unternehmen
1. Ein Förderbeitrag wird nur gewährt, wenn der jährliche Förderbeitrag pro gesuchstellendes Unternehmen 7500 Franken übersteigt.
2. Für die Berechnung des Mindestbetrags werden die wirkungsorientierte Nachhaltigkeitsförderung und die aufwandseitige Innovationsförderung addiert.