915.21
SEVORDDS
CH-ZG
§ 8 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über Standortentwicklung (Standortentwicklungsverordnung; SEVO) - Berechnung des aufwandseitigen Förderbeitrags
Aufwandseitige Innovationsförderung
§ 8 Standortentwicklungsverordnung; SEVO · Berechnung des aufwandseitigen Förderbeitrags
1. Der jährliche aufwandseitige Förderumfang vorbehalten § 10 berechnet sich wie folgt: Die qualifizierenden Aufwendungen gemäss § 7 Abs. 1 multipliziert mit 25 Prozent.