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§ 8 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über Standortentwicklung (Standortentwicklungsverordnung; SEVO) - Berechnung des aufwandseitigen Förderbeitrags

Aufwandseitige Innovationsförderung
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§ 8 Standortentwicklungsverordnung; SEVO · Berechnung des aufwandseitigen Förderbeitrags

1. Der jährliche aufwandseitige Förderumfang vorbehalten § 10 berechnet sich wie folgt: Die qualifizierenden Aufwendungen gemäss § 7 Abs. 1 multipliziert mit 25 Prozent.

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