§ 7 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über Standortentwicklung (Standortentwicklungsverordnung; SEVO) - Bemessungsgrundlage der Förderung
§ 7 Standortentwicklungsverordnung; SEVO · Bemessungsgrundlage der Förderung
1. Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des aufwandseitigen Förderbeitrags setzt sich aus den Personalaufwendungen für die qualifizierenden innovativen Tätigkeiten sowie den Aufwendungen für die Durchführung von klinischen Studien zusammen.
2. Unter die Personalaufwendungen für die qualifizierenden innovativen Tätigkeiten fallen
a) der im massgebenden Geschäftsjahr im Kanton Zug steuerlich abzugsfähige Personalaufwand der Mitarbeitenden, die den in § 6 Abs. 2 beschriebenen Tätigkeiten zugerechnet werden können, wobei der Aufwand nach § 60a des Steuergesetzes von der Förderung ausgeschlossen ist; und
b) der pauschale Zuschlag für Infrastrukturausgaben im Umfang von 35 Prozent des massgebenden Personalaufwands gemäss Bst. a).
3. Die Aufwendungen für die Durchführung von klinischen Studien umfassen
a) die Sachaufwendungen für die Durchführung von klinischen Studien in der Schweiz sowie für die Herstellung der notwendigen Wirkstoffe für ebendiese Studien; und
b) die Aufwendungen für die Durchführung von klinischen Studien in der Schweiz durch einen beauftragten Dritten.