§ 6 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über Standortentwicklung (Standortentwicklungsverordnung; SEVO) - Geförderte Tätigkeiten
§ 6 Standortentwicklungsverordnung; SEVO · Geförderte Tätigkeiten
1. Der aufwandseitigen Innovationsförderung unterliegen
a) die innovativen Tätigkeiten gemäss Abs. 2; und
b) in der Schweiz durchgeführte klinische Studien.
2. Als innovative Tätigkeiten gelten
a) Grundlagenforschung: Die Grundlagenforschung fasst alle Tätigkeiten zusammen, die der Aneignung von Grundlagenwissen dienen, ohne bereits im Besitz einer klaren kommerziellen Idee zu sein;
b) angewandte industrielle Forschung: Die angewandte industrielle Forschung umfasst Tätigkeiten, die dazu dienen, wissenschaftliches oder technisches Wissen für die Anwendungspraxis zu schaffen. Darunter fallen unter anderem die Weiterentwicklung von Produkten oder die Verbesserung von Produktionsprozessen;
c) experimentelle Entwicklung: Die experimentelle Entwicklung basiert auf wissenschaftlichem oder technischem Wissen und dient dazu, neue oder verbesserte Produkte, Materialien, Prozesse, Systeme oder Dienstleistungen herzustellen;
d) Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Entwicklung, Anschaffung, Verbesserung, Erhaltung, dem Schutz und der Verwertung von immateriellen Gütern und vergleichbaren Rechten.