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§ 4 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über Standortentwicklung (Standortentwicklungsverordnung; SEVO) - Bemessungsgrundlage der Förderung

Wirkungsorientierte Förderung der Nachhaltigkeit
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§ 4 Standortentwicklungsverordnung; SEVO · Bemessungsgrundlage der Förderung

1. Wirkungsorientierte Förderbeiträge werden gewährt, sofern das Unternehmen nachweist, dass

a) die Emissionsintensität der eingekauften Waren und Dienstleistungen reduziert wurde;

b) * aufgrund dieser Reduktion der Emissionsintensität weltweit mindestens 50 000 Tonnen CO₂-Äquivalente (CO₂eq) eingespart wurden;

c) * dafür keine Offsets oder ähnliche Instrumente eingesetzt worden sind; und

d) * das Unternehmen im Geschäftsjahr im Kanton Zug einen Personalaufwand von mindestens 1,5 Millionen Franken hatte.

2. Der Nachweis gemäss Abs. 1 erfolgt anhand von branchenüblichen Wirkungskennzahlen auf der Basis der geprüften nichtfinanziellen Berichterstattung oder eines geprüften Treibhausgasinventars. Die branchenüblichen Wirkungskennzahlen müssen zudem von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen geprüft worden sein.

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