§ 4 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über Standortentwicklung (Standortentwicklungsverordnung; SEVO) - Bemessungsgrundlage der Förderung
§ 4 Standortentwicklungsverordnung; SEVO · Bemessungsgrundlage der Förderung
1. Wirkungsorientierte Förderbeiträge werden gewährt, sofern das Unternehmen nachweist, dass
a) die Emissionsintensität der eingekauften Waren und Dienstleistungen reduziert wurde;
b) * aufgrund dieser Reduktion der Emissionsintensität weltweit mindestens 50 000 Tonnen CO₂-Äquivalente (CO₂eq) eingespart wurden;
c) * dafür keine Offsets oder ähnliche Instrumente eingesetzt worden sind; und
d) * das Unternehmen im Geschäftsjahr im Kanton Zug einen Personalaufwand von mindestens 1,5 Millionen Franken hatte.
2. Der Nachweis gemäss Abs. 1 erfolgt anhand von branchenüblichen Wirkungskennzahlen auf der Basis der geprüften nichtfinanziellen Berichterstattung oder eines geprüften Treibhausgasinventars. Die branchenüblichen Wirkungskennzahlen müssen zudem von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen geprüft worden sein.