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§ 3 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über Standortentwicklung (Standortentwicklungsverordnung; SEVO) - Geförderte Tätigkeiten

Wirkungsorientierte Förderung der Nachhaltigkeit
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§ 3 Standortentwicklungsverordnung; SEVO · Geförderte Tätigkeiten

1. In den Jahren 2026 bis 2028 werden Unternehmen gefördert, welche die Intensität der vorgelagerten Treibhausgasemissionen (Scope 3 Kategorie 1 «Gekaufte Waren und Dienstleistungen» gemäss GHG-Protokoll oder ISO 14064) reduzieren.

2. Die Förderung erfolgt durch wirkungsorientierte Beiträge, um überobligatorische Nachhaltigkeitsziele zu erreichen.

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