915.21
SEVORDDS
CH-ZG
§ 3 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über Standortentwicklung (Standortentwicklungsverordnung; SEVO) - Geförderte Tätigkeiten
Wirkungsorientierte Förderung der Nachhaltigkeit
§ 3 Standortentwicklungsverordnung; SEVO · Geförderte Tätigkeiten
1. In den Jahren 2026 bis 2028 werden Unternehmen gefördert, welche die Intensität der vorgelagerten Treibhausgasemissionen (Scope 3 Kategorie 1 «Gekaufte Waren und Dienstleistungen» gemäss GHG-Protokoll oder ISO 14064) reduzieren.
2. Die Förderung erfolgt durch wirkungsorientierte Beiträge, um überobligatorische Nachhaltigkeitsziele zu erreichen.