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§ 2 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über Standortentwicklung (Standortentwicklungsverordnung; SEVO) - Förderungsberechtigte Unternehmen

Förderbereiche
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§ 2 Standortentwicklungsverordnung; SEVO · Förderungsberechtigte Unternehmen

1. Förderberechtigt sind, sofern die Voraussetzungen der beantragten Förderinstrumente nach §§ 3 ff. erfüllt sind

a) juristische Personen, die dem Kanton Zug nach § 51 und § 52 Steuergesetz persönlich oder wirtschaftlich zugehörig sind;

b) natürliche Personen, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit nach § 17 Steuergesetz ausüben und dem Kanton Zug nach § 3 und § 4 Steuergesetz persönlich oder wirtschaftlich zugehörig sind.

2. Gesuche von Unternehmen in Liquidation oder mit substanziellen Zahlungsausständen können abgelehnt werden.

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