915.21
SEVORDDS
CH-ZG
§ 2 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über Standortentwicklung (Standortentwicklungsverordnung; SEVO) - Förderungsberechtigte Unternehmen
Förderbereiche
§ 2 Standortentwicklungsverordnung; SEVO · Förderungsberechtigte Unternehmen
1. Förderberechtigt sind, sofern die Voraussetzungen der beantragten Förderinstrumente nach §§ 3 ff. erfüllt sind
a) juristische Personen, die dem Kanton Zug nach § 51 und § 52 Steuergesetz persönlich oder wirtschaftlich zugehörig sind;
b) natürliche Personen, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit nach § 17 Steuergesetz ausüben und dem Kanton Zug nach § 3 und § 4 Steuergesetz persönlich oder wirtschaftlich zugehörig sind.
2. Gesuche von Unternehmen in Liquidation oder mit substanziellen Zahlungsausständen können abgelehnt werden.