915.21
SEVORDDS
CH-ZG
§ 12 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über Standortentwicklung (Standortentwicklungsverordnung; SEVO) - Auszahlung
Verfahren und Auszahlung
§ 12 Standortentwicklungsverordnung; SEVO · Auszahlung
1. Wird ein Förderbeitrag bewilligt, erfolgt die Auszahlung auf ein vom Unternehmen zu benennendes Konto, sofern keine Verrechnung erfolgt.
2. Gesuche, welche bis zum 31. Mai eingereicht werden, gelangen bei Bewilligung im Kalenderjahr der Einreichung zur Auszahlung.