§ 10 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über Standortentwicklung (Standortentwicklungsverordnung; SEVO) - Maximalfördergrenze
§ 10 Standortentwicklungsverordnung; SEVO · Maximalfördergrenze
1. Soweit die Summe der von der Vollzugsstelle ermittelten individuellen jährlichen Förderbeiträge die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel gemäss § 2 Abs. 1 und 2 GSE übersteigt, erfolgt eine anteilige Kürzung aller Förderbeiträge.
2. Sinkt der individuelle jährliche Förderbeitrag aufgrund der anteiligen Kürzung gemäss Abs. 1 unter die in § 9 Abs. 1 vorgesehene Mindestgrenze, wird der Förderbeitrag im gekürzten Umfang trotzdem gewährt.
3. Der Regierungsrat legt den allgemein gültigen Höchstbetrag des jährlichen Förderbeitrags pro gesuchstellendes Unternehmen oder pro gesuchstellende Unternehmensgruppe unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel gemäss § 2 Abs. 1 und 2 GSE, der Gesuchslage und der internationalen Entwicklungen auf Antrag der Finanzdirektion fest.