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§ 1 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über Standortentwicklung (Standortentwicklungsverordnung; SEVO) - Förderbereiche

Förderbereiche
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§ 1 Standortentwicklungsverordnung; SEVO · Förderbereiche

1. Für die Berechnung des Förderbeitrags wird unterschieden zwischen der wirkungsorientierten Förderung der Nachhaltigkeit (§§ 3 ff.) und der aufwandseitigen Innovationsförderung (§§ 6 ff.).

2. Die Bestimmungen über die Mindest- und Maximalfördergrenze gemäss §§ 9 f. finden für alle Förderinstrumente Anwendung.

3. Nicht gefördert werden Tätigkeiten jeglicher Art, die in der Schweiz oder im Ausland bereits anderweitig und in vergleichbarer Weise staatlich gefördert werden.

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