915.21
SEVORDDS
CH-ZG
§ 1 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über Standortentwicklung (Standortentwicklungsverordnung; SEVO) - Förderbereiche
Förderbereiche
§ 1 Standortentwicklungsverordnung; SEVO · Förderbereiche
1. Für die Berechnung des Förderbeitrags wird unterschieden zwischen der wirkungsorientierten Förderung der Nachhaltigkeit (§§ 3 ff.) und der aufwandseitigen Innovationsförderung (§§ 6 ff.).
2. Die Bestimmungen über die Mindest- und Maximalfördergrenze gemäss §§ 9 f. finden für alle Förderinstrumente Anwendung.
3. Nicht gefördert werden Tätigkeiten jeglicher Art, die in der Schweiz oder im Ausland bereits anderweitig und in vergleichbarer Weise staatlich gefördert werden.