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915.2 GSE CH-ZG

§ 2 Gesetz über Standortentwicklung (GSE) - Finanzielle Mittel

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 GSE · Finanzielle Mittel

1. In den Jahren 2026 bis 2028 stehen für Förderbeiträge an Unternehmen jährlich maximal 150 Millionen Franken zur Verfügung.

2. Ab dem Jahr 2029 legt der Regierungsrat die jährlich maximal verfügbare Summe für Förderbeiträge an Unternehmen im Rahmen des Budgets dem Kantonsrat zur Genehmigung vor.

3. In der Regel soll die Hälfte der steuerlichen Netto-Mehrerträge aus der Ergänzungssteuer des vorletzten Jahres für Förderbeiträge an Unternehmen eingesetzt werden.

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