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913.2 CH-ZG

§ 3 Kantonsratsbeschluss betreffend Beteiligung des Kantons an Innovationsförderungsmassnahmen

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§ 3 Kantonsratsbeschluss betreffend Beteiligung des Kantons an Innovationsförderungsmassnahmen

1. Dieser Beschluss tritt nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist gemäss § 34 der Kantonsverfassung oder nach Annahme durch das Volk rückwirkend am 1. Januar 2010 in Kraft.

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