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913.2 CH-ZG

§ 2 Kantonsratsbeschluss betreffend Beteiligung des Kantons an Innovationsförderungsmassnahmen

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§ 2 Kantonsratsbeschluss betreffend Beteiligung des Kantons an Innovationsförderungsmassnahmen

1. Die Volkswirtschaftsdirektion bestimmt Angebote und Massnahmen sowie Beitragshöhe und beauftragt die zur Umsetzung geeigneten Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer.

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