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Innovationspreise

2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zug
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Gesetzestext (2 Artikel)

1. Der Regierungsrat kann an Unternehmen, Einzelpersonen und Organisationen Innovationspreise bis maximal Fr. 50 000.- pro Jahr vergeben für volkswirtschaftlich, sozial oder ökologisch sinnvolle Modelle zur Schaffung neuer oder Erhaltung bestehender Arbeitsplätze im Kanton Zug.

2. Der Regierungsrat setzt geeignete Fachjurien unter dem Vorsitz des Volkswirtschaftsdirektors ein und legt die Preissummen fest.

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