911.1
KZWLCCAE
CH-ZG
§ 2 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung - Zusammenarbeit
Organe und Zusammenarbeit
§ 2 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung · Zusammenarbeit
1. Die Organe der wirtschaftlichen Landesversorgung können im kantonalen Führungsstab mitwirken, soweit ihre Landesversorgungsaufgaben durch diese Mitwirkung nicht beeinträchtigt werden.