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§ 2 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung - Zusammenarbeit

Organe und Zusammenarbeit
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§ 2 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung · Zusammenarbeit

1. Die Organe der wirtschaftlichen Landesversorgung können im kantonalen Führungsstab mitwirken, soweit ihre Landesversorgungsaufgaben durch diese Mitwirkung nicht beeinträchtigt werden.

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