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868.7 CH-ZG

§ 2 Kantonsratsbeschluss betreffend Beteiligung des Kantons an der «Stiftung Eichholz»

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§ 2 Kantonsratsbeschluss betreffend Beteiligung des Kantons an der «Stiftung Eichholz»

1. Dieser Beschluss tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung sofort in Kraft.

2. Der Regierungsrat hat den Beschluss zu vollziehen.

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