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861.514 RegE CH-ZG

Reglement über die Eigenleistungen im Rahmen des Gesetzes über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf - Zweck (RegE)

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zug
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

1. Dieses Reglement bestimmt die Eigenleistung und deren Herabsetzung bei Abwesenheit von

a) * ...

b) * Erwachsenen mit Anspruch auf Ergänzungsleistungen mit Aufenthalt in einer stationären Einrichtung;

c) * Minderjährigen bis zum Ende der Schulberechtigung mit Aufenthalt in einer stationären Einrichtung;

d) * Minderjährigen nach Abschluss der Schulberechtigung und Erwachsenen ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen mit Aufenthalt in einer stationären Einrichtung.

e) * ...

2. Für die Arbeit in Tagesstrukturen mit Lohn sowie für den Besuch einer Tagesstruktur ohne Lohn durch Personen, die nicht in der gleichen Einrichtung wohnen, wird keine Eigenleistung erhoben.

3. Individuelle Nebenkosten, die im Rahmen eines Aufenthalts in einer stationären Einrichtung anfallen, werden der betreuten Person zusätzlich zur Eigenleistung in Rechnung gestellt.

4. Bei einem Aufenthalt in einer stationären Wohneinrichtung mit gleichzeitiger Nutzung einer Tagesstruktur ohne Lohn der gleichen Einrichtung werden die jeweiligen Aufenthaltskosten zusammengezählt und die Eigenleistung wird von diesem Gesamtbetrag erhoben.

1. Dieses Reglement gilt für Aufenthalte in stationären Einrichtungen, die nach dem LBBG[3] finanziert werden.

a) * ...

b) * ...

1. Eine Herabsetzung der Eigenleistung bei geplanter Abwesenheit wird gewährt, sofern die betreute Person am Abwesenheitstag nicht in der stationären Einrichtung übernachtet und die Abwesenheit mindestens 24 Stunden dauert. Bei mehrtägigen Abwesenheiten ist die Anzahl der externen Übernachtungen massgebend und nicht die Anzahl auswärtig verbrachter Stunden.

2. Bei einem notfallmässigen Klinik- oder Spitalaufenthalt wird ebenfalls eine Herabsetzung der Eigenleistung gewährt.

3. Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung (HE) steht während dem Abwesenheitstag oder den Abwesenheitstagen der betreuten Person zu. Die HE darf nicht von der stationären Einrichtung in Rechnung gestellt werden.

1. Die Eigenleistung für den Aufenthalt in einer stationären Einrichtung für Personen mit Behinderung (Behindertenwohnheime) beträgt Fr. 196.50 pro Kalendertag zuzüglich einer allfälligen Hilflosenentschädigung (HE) pro Aufenthaltstag.

1a. Die Eigenleistung für den Aufenthalt in einer anderen stationären Einrichtung beträgt Fr. 141.60 pro Kalendertag zuzüglich einer allfälligen Hilflosenentschädigung (HE) pro Aufenthaltstag.

2. Die Herabsetzung der Eigenleistung bei Abwesenheit beträgt Fr. 30.- pro Tag.

1. Die Eigenleistung für den Aufenthalt in einer stationären Einrichtung beträgt Fr. 2700.- pro Jahr bzw. Fr. 225.- pro Monat. Bei unterjährigem Ein- oder Austritt wird die Eigenleistung im angebrochenen Monat pro rata temporis verrechnet und beträgt Fr. 7.40 pro Kalendertag.

2. Es wird keine Herabsetzung der Eigenleistung bei Abwesenheit gewährt.

1. Für die vor dem 1. Januar 2024 verfügten individuellen Kostenübernahmegarantien (KÜG), gelangen ab 1. Januar 2024 die Eigenleistungen und deren Herabsetzungen bei Abwesenheiten gemäss dem vorliegenden Reglement zur Anwendung.

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