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861.51 CIESCIISAIISIVSE CH-ZG

Kanton Zug 861.51 (CIES)

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zug
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Gesetzestext (4 Artikel)

1. Der Kanton Zug tritt der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 2002 in den Bereichen A, B, C und D bei. Der Beitritt erfolgt auf den 1. Januar 2007.

1. Die Interkantonale Heimvereinbarung (IHV) vom 2. Februar 1984 wird mit der Beitrittserklärung zur IVSE gekündigt. Die Kündigung erfolgt auf den 31. Dezember 2007.

1. In den §§ 35 Abs. 4 und 36 des Schulgesetzes vom 27. September 1990 wird der Begriff «Interkantonale Heimvereinbarung» durch «Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)» ersetzt.

1. Für den Vollzug gelten folgende Bestimmungen

1. Die jährlichen Verwaltungskosten gemäss Art. 18 der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) sind dem Konto Sozialwesen, diverser Sachaufwand, zu belasten.

2. Als Verbindungsstelle gemäss Art. 10 der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen wird die bisherige Verbindungsstelle der Interkantonalen Heimvereinbarung, das Amt für gemeindliche Schulen, bezeichnet. Die Angliederung bei der Direktion für Bildung und Kultur muss im Zusammenhang mit der Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) überprüft werden.

3. Die Direktion des Innern wird ermächtigt, die IVSE zu unterzeichnen.

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