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845.1 CH-ZG

§ 2 Verordnung zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih - Meldepflicht

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§ 2 Verordnung zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih · Meldepflicht

1. Bei Entlassungen oder Betriebsschliessungen, welche mindestens 10 Beschäftigte betreffen, hat der Arbeitgeber dem KWA möglichst frühzeitig, spätestens aber zum Zeitpunkt, in welchem er die Kündigung ausspricht, eine schriftliche Meldung zu machen (Art. 335d OR und Art. 29 AVG; Art. 53 Abs. 1 AVV).

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