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Art. 2 Vereinbarung zwischen dem Kanton St. Gallen und dem Kanton Zug über die Zuständigkeit der Familienausgleichskassen - Bewilligung - Zuständigkeit

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Art. 2 Vereinbarung zwischen dem Kanton St. Gallen und dem Kanton Zug über die Zuständigkeit der Familienausgleichskassen · Zuständigkeit

1. Der Vereinbarungskanton, in dem von der Übertragung der Abrechnung betroffene Arbeitnehmer beschäftigt sind, erteilt die Bewilligung.

Bewilligungsbehörde ist

a) im Kanton St. Gallen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen;

b) im Kanton Zug die Familienausgleichskasse des Kantons Zug.

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