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844.412 CH-ZG

§ 2a Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Angepasste Zulagen

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§ 2a Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen · Angepasste Zulagen

1. Für die monatlichen Kinder- bzw. Ausbildungszulagen gelten in Anwendung von § 4 Abs. 2 FamZG ab 1. Januar 2025 erhöhte Ansätze. Sie betragen je anspruchsberechtigtes Kind

a) bis zum erfüllten 18. Altersjahr: 330 Franken;

b) ab dem erfüllten 18. Altersjahr: 385 Franken.

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