844.412
CH-ZG
§ 2 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Beitragssatz für Erwerbstätige
§ 2 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen · Beitragssatz für Erwerbstätige
1. Der Beitragssatz der Familienausgleichskasse Zug für die Finanzierung der Familienzulagen für Erwerbstätige beträgt 1.35 Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens (§ 11 Abs. 3 FamZG).