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844.412 CH-ZG

§ 2 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Beitragssatz für Erwerbstätige

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§ 2 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen · Beitragssatz für Erwerbstätige

1. Der Beitragssatz der Familienausgleichskasse Zug für die Finanzierung der Familienzulagen für Erwerbstätige beträgt 1.35 Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens (§ 11 Abs. 3 FamZG).

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