Revision der Familienausgleichskassen (§ 9 Abs. 2 FamZG)
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
1. Die Vorschriften der AHV-Gesetzgebung für die Revision der AHV-Ausgleichskassen gelten sinngemäss.
2. Die Revisionsstellen haben in ihrem Bericht zudem folgende Angaben zu bestätigen
a) notwendige Angaben betreffend den Lastenausgleich (§§ 15-17 FamZG);
b) Höhe der Verwaltungskosten und deren Angemessenheit (§ 14 Abs. 2 FamZG).
3. Die Berichte der Revisionsstellen sind der Familienausgleichskasse Zug spätestens bis am 30. Juni des Folgejahres einzureichen.
1. Der Beitragssatz der Familienausgleichskasse Zug für die Finanzierung der Familienzulagen für Erwerbstätige beträgt 1.35 Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens (§ 11 Abs. 3 FamZG).
1. Für die monatlichen Kinder- bzw. Ausbildungszulagen gelten in Anwendung von § 4 Abs. 2 FamZG ab 1. Januar 2025 erhöhte Ansätze. Sie betragen je anspruchsberechtigtes Kind
a) bis zum erfüllten 18. Altersjahr: 330 Franken;
b) ab dem erfüllten 18. Altersjahr: 385 Franken.
1. Die Familienausgleichskasse Zug stellt Ende Jahr die für Nichterwerbstätige ausbezahlten Familienzulagen dem Kanton in Rechnung.
2. Sie kann Vorschusszahlungen beantragen.
3. Die Vergütung der Kosten für die Durchführung der Familienzulagen für Nichterwerbstätige wird auf 3 Prozent der pro Jahr ausbezahlten Zulagen festgelegt.
1. Die durch die Familienausgleichskassen gemäss § 17 Abs. 2 FamZG gemeldeten Zahlen sind für den Lastenausgleich verbindlich. Allfällige durch die Revisionsstellen bestätigte Korrekturen werden in der Abrechnung des Folgejahres berücksichtigt.
2. Die Familienausgleichskasse Zug erstellt jährlich eine Abrechnung aufgrund der gemeldeten Daten und nimmt die Ausgleichszahlungen vor.
1. Die Familienausgleichskasse Zug sorgt für eine angemessene Information der Anspruchsberechtigten.
2. Sie sorgt ebenfalls für eine angemessene Information der anderen im Kanton tätigen Familienausgleichskassen.