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844.4 FamZG CH-ZG

§ 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) - Höhe der Zulagen

Familienzulagen
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§ 4 FamZG · Höhe der Zulagen

1. Die monatlichen Kinder- bzw. Ausbildungszulagen betragen je anspruchsberechtigtes Kind

a) bis zum erfüllten 18. Altersjahr: 300 Franken;

b) ab dem erfüllten 18. Altersjahr: 350 Franken.

2. Bei der Anpassung der bundesrechtlichen Mindestansätze an die Teuerung nach Artikel 5 Abs. 3 FamZG kann der Regierungsrat gleichzeitig die Zulagen nach § 4 Abs. 1 erhöhen, maximal im doppelten Umfang.

3. Die Kaufkraftbereinigung und damit die Höhe der kaufkraftabhängigen Zulagen richten sich nach den Ansätzen in Abs. 1.

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