844.4
FamZG
CH-ZG
§ 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) - Höhe der Zulagen
Familienzulagen
§ 4 FamZG · Höhe der Zulagen
1. Die monatlichen Kinder- bzw. Ausbildungszulagen betragen je anspruchsberechtigtes Kind
a) bis zum erfüllten 18. Altersjahr: 300 Franken;
b) ab dem erfüllten 18. Altersjahr: 350 Franken.
2. Bei der Anpassung der bundesrechtlichen Mindestansätze an die Teuerung nach Artikel 5 Abs. 3 FamZG kann der Regierungsrat gleichzeitig die Zulagen nach § 4 Abs. 1 erhöhen, maximal im doppelten Umfang.
3. Die Kaufkraftbereinigung und damit die Höhe der kaufkraftabhängigen Zulagen richten sich nach den Ansätzen in Abs. 1.