844.4
FamZG
CH-ZG
§ 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) - Kassenzugehörigkeit
Unterstellung
§ 3 FamZG · Kassenzugehörigkeit
1. Gehört der Arbeitgeber oder die bzw. der Selbstständigerwerbende einer AHV-Ausgleichskasse gemäss Art. 64 AHVG an und führt diese Kasse eine Familienausgleichskasse, hat sie bzw. er sich dieser Familienausgleichskasse anzuschliessen.
2. Der Familienausgleichskasse Zug werden alle Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden angeschlossen, die nicht einer anderen von einer AHV-Ausgleichskasse geführten Familienausgleichskasse angehören. Nichterwerbstätige werden bei der Familienausgleichskasse Zug angeschlossen.
3. Gemeinwesen sowie öffentliche Verwaltungen, Betriebe, Anstalten und übrige Körperschaften des öffentlichen Rechts werden der Familienausgleichskasse Zug angeschlossen.