Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
844.4 FamZG CH-ZG

§ 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) - Kassenzugehörigkeit

Unterstellung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 FamZG · Kassenzugehörigkeit

1. Gehört der Arbeitgeber oder die bzw. der Selbstständigerwerbende einer AHV-Ausgleichskasse gemäss Art. 64 AHVG an und führt diese Kasse eine Familienausgleichskasse, hat sie bzw. er sich dieser Familienausgleichskasse anzuschliessen.

2. Der Familienausgleichskasse Zug werden alle Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden angeschlossen, die nicht einer anderen von einer AHV-Ausgleichskasse geführten Familienausgleichskasse angehören. Nichterwerbstätige werden bei der Familienausgleichskasse Zug angeschlossen.

3. Gemeinwesen sowie öffentliche Verwaltungen, Betriebe, Anstalten und übrige Körperschaften des öffentlichen Rechts werden der Familienausgleichskasse Zug angeschlossen.

← § 2 FamZG Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) - Inhalt § 4 FamZG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →