844.4
FamZG
CH-ZG
§ 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) - Anwendbare Familienzulagenordnung
Unterstellung
§ 2 FamZG · Anwendbare Familienzulagenordnung
1. Die Unterstellung unter dieses Gesetz richtet sich nach Bundesrecht.
2. Die Familienausgleichskasse Zug kann mit anderen Kantonen oder ausserkantonalen Familienausgleichskassen für die Unterstellung von Zweigniederlassungen abweichende Regelungen vereinbaren.