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844.4 FamZG CH-ZG

§ 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) - Anwendbare Familienzulagenordnung

Unterstellung
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§ 2 FamZG · Anwendbare Familienzulagenordnung

1. Die Unterstellung unter dieses Gesetz richtet sich nach Bundesrecht.

2. Die Familienausgleichskasse Zug kann mit anderen Kantonen oder ausserkantonalen Familienausgleichskassen für die Unterstellung von Zweigniederlassungen abweichende Regelungen vereinbaren.

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